Tarifbrowser für Tarif 337

  80  Nachträgliche Anpassungen mit Behinderungsbedingten Optionen und Zubehör, sowie bei Sonderversorgungen gemäss Kapitel 90.400
  Für Abgabe von Behinderungsbedingten Optionen ist das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung zwingend.

Nur kumulierbar mit den Kapiteln 10, 80 und 90
 
Kapitel 80 ist nicht kumulierbar mit
 
 80.500 Zubehör nach Rahmenvereinbarung zur Abgabe von Rollstühlen von 2001 (gültig bis 31.12.2017), sowie bei Anpassungen an Rollstuhl-Sonderversorgungen gemäss Kapitel 90.400 nach Tarif ab 1.1.2018
 80.550 Zubehör Elektro-Rollstuhl nach Rahmenvereinbarung zur Abgabe von Rollstühlen von 2001 (gültig bis 31.12.2017)
 80.600 BO Allgemein (Nachträgliche Anpassungen gemäss Ausführungsbestimmungen)
 80.700 BO Elektro-Rollstuhl (Nachträgliche Anpassungen gemäss Ausführungsbestimmungen)